Privatunterricht
Gesetzliche Grundlagen:
Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu fünf Schülerinnen und Schülern (Art. 69 Abs. 1 VSG).
Die Bildungsdirektion übt die Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht aus (Art. 70 Abs. 1 VSG). Diese Aufsichtstätigkeit wird durch das Volksschulamt ausgeübt.
Das Gesetz unterscheidet zwischen unterjährigem Privatunterricht und solchem, der länger als ein Jahr dauert. Letzterer muss von einer Person mit abgeschlossener Lehrerausbildung erteilt werden (Art. 69 Abs. 3 VSG).
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